Informationen zu Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19

 Die Ende 2019 erstmals in Wuhan (China) aufgetretene Virusinfektion hat sich inzwischen zu einer weltweiten Pandemie entwickelt. Umfangreiche Maßnahmen werden getroffen, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen und die medizinischen Folgen der durch den Erreger verursachten COVID-19-Erkrankungen zu minimieren.  

Auf dieser Themenseite stellen wir  Ärzten und Praxisteams relevante Informationen zum Thema SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 zur Verfügung. Wir versuchen, die Seite im Angesicht der sich anhaltend ändernden Regelungen, Vorgaben und Verordnungen aktuell zu halten.

 Diagnostische Methoden zur Testung auf SARS-CoV-2

PCR vom SARS-CoV-2-Abstrich

Die PCR (Polymerase Chain Reaction, Polymerase-Kettenreaktion) ist der Goldstandard zur Feststellung einer akuten SARS-CoV-2-Infektion. Mittels hochsensitiver Real-time RT-PCR wird RNA des SARS-Cov-2-Virus nachgewiesen. Der direkte Virusnachweis mittels PCR stellt die empfohlene Methode zum Ausschluss / bei Verdacht auf eine/r akute/n Infektion dar. In unserem Labor testen wir im Verlauf einer Analyse konsekutiv auf zwei Genabschnitte des Virus (E-Gene und R-Gene) für höchstmögliche Sensitivität und Spezifität auch in Pandemiezeiten. Positivität KANN auch nach überstandener Infektion noch für mehrere Wochen bestehen.

Geeignete Materialien sind neben dem aus Praktikabilitätsgründen favorisierten Rachenabstrich der Nasopharyngealabstrich, das Bronchialsekret und die Bronchoalveoläre Lavage. Ist ein Abstrich nicht möglich, kann auch eine Analyse aus Rachenspülwasser (Gurgelwasser) durchgeführt werden. Bitte beachten Sie dazu die weiter unten genannten  Details zur korrekten Gewinnung von Rachenspülwasser.

Ein seit Pandemiebeginn erfolgter massiver Ausbau unserer Testkapazitäten sowie werktäglich mehrfache Testungen haben uns in den letzten Monaten einen Befundrücklauf innerhalb von 24h ermöglicht, was im ambulanten Sektor deutschlandweit eine sehr gute Responsezeit darstellt. Inzwischen (Stand 11/2021) hat sich die Lage aufgrund der angespannten epidemiologischen Situation geändert. Es ist wichtig zu verstehen, dass die zur Verfügung stehenden Ressourcen an Personal und Material nicht unendlich sind. Priorität hat die Versorgung stationärer und schwerkranker Patienten der ambulanten Krankenversorgung.

Für die Laboruntersuchung zum Nachweis von SARS-CoV-2 wird meist der Nasen-Rachenabstrich verwendet. Wir möchten Sie hiermit auf eine weitere Methode aufmerksam machen, mit der ebenfalls Testmaterial gewonnen werden kann. Diese Methode kann relativ unkompliziert in der Praxis umgesetzt und vor allem auch vom Patienten selbst durchgeführt werden. Der direkte Kontakt mit dem Patienten kann damit reduziert werden. Die Methode in Kürze dargestellt:

  • Das Probengefäß wird mit 10 ml 0,9% NaCl-Lösung befüllt (alternativ sind auch frisches Mineralwasser oder Trinkwasser möglich)
  • Der Patient muss die gesamte Flüssigkeit in den Rachenraum fließen lassen, mit überstreckten Kopf durch die Nase einatmen und durch den Mund ausatmen. Der Patient gurgelt so ca. 5 Sekunden (einfaches Mundspülen ist nicht ausreichend!).
  • Es wird möglichst die gesamte Gurgelflüssigkeit im Probengefäß aufgefangen und das Gefäß fest verschlossen.
  • Probengefäß und Auftragsschein werden in eine separate Tüte gegeben
  • Lagerung vor Versand bei 2-8°C

Quelle: KV-Sachsen-Anhalt

Details zur korrekten Gewinnung von Rachenspülwasser

 

Wendet sich eine Person mit Krankheitssymptomen an die Praxis, die auf eine Coronavirus-Infektion hinweisen, veranlasst der Vertragsarzt eine Laboruntersuchung., sofern er dies für begründet hält. Dabei orientiert er sich an den Testkriterien des RKI: RKI-Fluss-Schema.

  • Abrechnung gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Die Abrechnung erfolgt über den EBM: Der Abstrich ist Teil der Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale. Die Vergütung der Analyse erfolgt extrabudgetär bei Angabe der KV-Pandemieziffer 88240.
  • Abrechnung private Krankenversicherung (PKV): Die Abrechnung erfolgt anhand der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unter "Abrechnung bei IGeL und Privatpatienten".

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, KBV

Für Patienten, die in der privaten Krankenversicherung PKV versichert sind UND deren Testung nicht unter die Regelungen der Rechtsverordnungen zu angeordneten bzw. indizierten Untersuchungen fallen, erfolgt die Rechnungslegung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). 

Parameter GOP Preis (1,15-fach)
SARS-CoV-2-RNA (rt-PCR) 4780, 4782, 4783, 4785 147,47 €

ELISA-Test auf SARS-CoV-2-IgG- und Akut-Antikörper (IgM bzw. IgA)

Mit der PCR (und immunologischen Antigentests) aus dem Rachenabstrich lassen sich nur aktive Infektionen erkennen (bzw. ausschließen). Es ist allerdings davon auszugehen, dass viele Patienten eine frühere Infektionen gar nicht bemerkt haben, weil keine Beschwerden auftraten oder Symptome als Zeichen einer anderen Erkrankung gedeutet wurden.

Zum Nachweis der Immunreaktion führen wir einen ELISA-Test auf SARS-CoV-2 IgG- und Akut-Antikörper (IgM bzw. IgA)-Antikörper durch. Die IgG-Antikörper sind in der Regel etwa 14 bis 21 Tage nach Krankheitsbeginn nachweisbar. Ein positiver Nachweis von IgG-Antikörpern deutet auf eine durchgemachte Infektion mit SARS-CoV-2 hin.

Nach überstandener SARS-CoV-2-Infektion (auch wenn asymptomatisch) entwickeln die meisten Patienten innerhalb von 3 Wochen SARS-CoV-2-spezifische IgG-Antikörper, die auf eine mögliche Immunität deuten. Es gibt Hinweise, dass unter den sich bildenden IgG schützende (neutralisierende) Antikörper sind. In welchem Umfang und für welchen Zeitraum ein einzelner Patient jedoch vor einer erneuten SARS-CoV-2-Infektion (vollständig) geschützt ist, kann jedoch nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Insofern darf der Nachweis von IgG nicht zu einem Entfall geeigneter Schutzmaßnahmen (Maske usw.) verleiten. Zur Vergleichbarkeit der Tests (z.B. vor Impfentscheidung) siehe nächster Abschnitt.

Die zusätzlich zum IgG erfolgende, getrennte Bestimmung eines Akut-Antikörpers (IgM bzw. IgA) kann einen zusätzlichen Hinweis auf eine kürzliche Infektion liefern, z.B. wenn eine PCR-Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte und/oder starker Verdacht anhand des klinischen Bildes besteht. Akut-Antikörper (IgM bzw.IgA) bei SARS-CoV-2 sind nicht bei allen Patienten (im Testzeitfenster) nachweisbar, sie weisen eine deutlich niedrigere Spezifität als die Bestimmungen des IgG auf, bilden sich aber häufig bereits nach einer Woche und bleiben dann für Tage bis wenige Wochen bestehen.

Nach Einschätzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KBV ist mit den derzeit am Markt befindlichen Antikörpernachweisen bei einmaliger Untersuchung nicht ausreichend sicher festzustellen, ob eine akute Infektion vorliegt, weshalb zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen empfoheln werden. Sollte im Rahmen einer Untersuchungsserie bei einer Person eine Serokonversion oder ein deutlicher Titeranstieg für IgG- oder Gesamt-Antikörper in demselben Testverfahren festgestellt werden, kann dies insbesondere bei entsprechender Symptomatik auf eine akute Infektion hinweisen (KBV 04/2020).

Antikörpertests mit Hinweis auf eine akute bzw. kürzliche Infektion sind meldepflichtig. Das Labor ist verpflichtet zur Meldung an das Gesundheitsamt eines positiven Befundes der serologischen Testung (deutlicher Anstieg von IgG oder Gesamt-Antikörpern im Verlauf bzw. positives Signal für Akutantikörper IgM oder IgA).

In keinem Fall ersetzen Antikörpertests einen Erreger-Direktnachweis, wenn es um den Ausschluss einer akuten Infektion geht. Hierfür ist die PCR aus Rachenabstrich die unverzichtbare Methode der Wahl.

 

Die bei IgG-Bestimmungen erhaltenen Antikörperkonzentrationen sind NICHT direkt zwischen verschiedenen Tests vergleichbar. Dies gilt trotz Standardisierungsbemühungen der WHO und Kalibration aller von uns verwendeter Methoden auf den First WHO International Standard sowie Angabe in der standardisierten Einheit BAU/ml (Binding Antibody Units pro Milliliter). Aussagekräftiger ist die Verteilung der Konzentrationswerte der einzelnen Tests in der Bevölkerung. Beachten Sie bitte die Angaben auf dem Befund zur Interpretation der Ergebnisse.

Sofern der Verdacht auf eine kürzliche, ggf. unentdeckte Infektion besteht, z.B. weil PCR-Untersuchungen kürzlich nicht zur Verfügung standen oder das PCR-Ergebnis in Kenntnis des klinischen Bildes angeweifelt wird, kann eine Indikation zur SARS-CoV-2-Antikörperbestimmung als Kassenleistung bestehen (KBV 05/2020).  Die Veranlassung erfolgt extrabudgetär unter Angabe der KV-Pandemieziffer 88240.

Schnelltests auf SARS-CoV-2-Antikörper sind weiterhin NCIHT abrechenbar.

Außerhalb der KV-Indikation bzw. für Pavatpatienten erfolgt die Abrechnung der Laborleistung zur Bestimmung von Antikörpern gegen SARS-CoV-2 nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ):

Parameter GOP IGeL (1,0fach) Privat (1,15fach)
SARS-CoV-2-IgG 4291 20,40 € 23,46 €
SARS-CoV-2-IgA 4291 20,40 € 23,46 €

Ja. Schnelltests sind jedoch in Ihrer Aussagekraft einem hochwertigen Immunoassay deutlich unterlegen. Zwar sind Schnelltests rascher verfügbar, jedoch unterliegen Antikörpertestungen nicht den engen zeitlichen Vorgaben, die ein eiliger Ausschluss einer akuten Infektion erfordert. Zudem kann auf Immunität aus der Anwesenheit von Antikörpern derzeit NICHT sicher geschlossen werden. Daher haben Antikörper-Schnelltests in der Diagnostik derzeit keinerlei Stellenwert.  

Antigen-Tests (POCT-Antigen-Schnelltests und Antigen-Immunoassays)

Antigen-Tests detektieren mit immunologischem Prinzip Proteinfragmente des Virus. Sie liefern damit ähnlich wie die PCR einen DIREKTEN Hinweis auf die Anwesenheit des Virus, sind jedoch im Vergleich zur PCR  (wesentlich) weniger sensitiv.

Antigen-Schnelltests sind im Vergleich zur PCR WESENTLICH weniger zuverlässig. Durch ihr kleines Format sind Sie praktisch überall vor Ort einsetzbar (Point of Care Test, POCT), das Reaktionsformat und dadurch die Qualität der Testung ist jedoch begrenzt. Schnelltests benötigen WESENTLICH mehr Viruspartikel für einen Nachweis, d.h. sie sind weniger sensitiv. Zudem sind sie weniger spezifisch. Das Ergebnis ist aber rasch verfügbar und die Tests sind kostengünstiger. Schnelltests können daher in ganz bestimmten Situationen vor Ort hilfreich sein. Ein positiver Schnelltest MUSS (auch nach gesetzlichen Vorgaben zur Meldepflicht)  immer mit der PCR bestätigt werden. 

Antigen-Immunoassays aus dem Labor befinden sich derzeit in der Erprobung. Antigen-Immunoassays bieten eine im Vergleich zum Schnelltest wesentlich bessere Qualität. Sie werden voraussichtlich nicht die Genauigkeit der PCR erreichen, können aber für bestimmte Fragestellungen hilfreich sein. DIe KBV schätzt, dass 1 von 10 SARS-CoV-2-infizierte Personen bei Diagostik durch Antigentest im Vergleich zur PCR fälschlich unentdeckt bleibt (KBV-Webseite 10/2020). Antigen-Tests sind preisgünstiger als die PCR. Ein Zeitvorteil von Abstrichentnahme bis Befundübermittlung eines Antigen-Immunoassays im Vergleich zur PCR wird sich voraussichtlich jedoch NICHT ergeben.   

Haben Sie Fragen?

Auf unseren Standortseiten finden Sie die jeweiligen Ansprechpartner in Bautzen, Dresden und Görlitz. Gern können Sie uns auch eine E-Mail mit Ihren Fragen bzw. Ihrem Anliegen schreiben. Im Bereich "Für Patienten" finden Sie bzw. Ihre Patienten Hinweise zur Corona-Testung direkt in unserem Labor.