SARS-CoV-2-Antikörper-Tests ab sofort Kassenleistung

|   Infektionsdiagnostik und Mikrobiologie

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, liebes Praxisteam,

wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV am 07.05.2020 mitteilte, sind die Antikörper-Tests auf SARS-CoV-2 ab sofort Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und können nach EBM abgerechnet werden.

Dabei gibt es folgendes zu beachten:

  • Ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis. Der veranlassende Arzt und auch der Laborarzt müssen die Infektion – wie bei einem PCR-Test – namentlich dem Gesundheitsamt melden.
  • Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert. 
  • Der Antikörpertest selbst wird durch uns als Labor mit der GOP 32641 abgerechnet.
  • Schnellteste können nicht abgerechnet werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der KBV.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen,

Ihr Team des Medizinischen Labors Ostsachsen